Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 664/1990Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.
(2)Absatz 2,Zu den Steuern, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, gehören:
in Malaysia:
die Einkommensteuer (income tax) sowie
die Mehrgewinnsteuer (excess profit tax);
die Ergänzungsteuer zur Einkommensteuer (Entwicklungsteuer, development tax); und
die Steuer auf Einkünfte aus Öl (petroleum income tax) (im folgenden als „malaysische Steuer“ bezeichnet);
in Österreich:
die Aufsichtsratsabgabe; und
die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
(3)Absatz 3,Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art vom Einkommen, die nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR12050876
Alte Dokumentnummer
N3199012133H