Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 664/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 664/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1990,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 664/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

Lehrer und Forscher

  1. Absatz eins,Eine in einem Vertragsstaat unmittelbar vor ihrem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person, die sich in diesem anderen Staat auf Einladung einer Universität, eines Colleges, einer Schule oder anderen ähnlichen Erziehungseinrichtung während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren ausschließlich zum Zwecke der Lehre oder Forschung an dieser Erziehungseinrichtung aufhält, ist in diesem anderen Staat hinsichtlich der Vergütungen, die sie für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit erhält und die im erstgenannten Vertragsstaat steuerpflichtig sind, von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit, die hauptsächlich zum persönlichen Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen unternommen wird.

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10004662

Dokumentnummer

NOR12050894

Alte Dokumentnummer

N3199012151H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/664/A20/NOR12050894