Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 664/1990Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
Lehrer und Forscher
(1)Absatz eins,Eine in einem Vertragsstaat unmittelbar vor ihrem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person, die sich in diesem anderen Staat auf Einladung einer Universität, eines Colleges, einer Schule oder anderen ähnlichen Erziehungseinrichtung während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren ausschließlich zum Zwecke der Lehre oder Forschung an dieser Erziehungseinrichtung aufhält, ist in diesem anderen Staat hinsichtlich der Vergütungen, die sie für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit erhält und die im erstgenannten Vertragsstaat steuerpflichtig sind, von der Besteuerung ausgenommen.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit, die hauptsächlich zum persönlichen Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen unternommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR12050894
Alte Dokumentnummer
N3199012151H