Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 664/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 664/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1990,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 664/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 24

Verständigungsverfahren

  1. Absatz eins,Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Übereinkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Steuerrecht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Staates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Staates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Übereinkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
  2. Absatz 2,Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Übereinkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Übereinkommen nicht behandelt sind.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

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Anmerkung, vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Malaysia plus MLI in Anlage 2)

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10004662

Dokumentnummer

NOR12050898

Alte Dokumentnummer

N3199012155H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/664/A24/NOR12050898