Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 664/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 664/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1990,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 664/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Übereinkommens hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüchen und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen, einschließlich der Gewinnung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Produkten. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dient.

Schlagworte

Ölvorkommen

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10004662

Dokumentnummer

NOR12050880

Alte Dokumentnummer

N3199012137H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/664/A6/NOR12050880