Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommensteuer samt Protokoll (Malaysia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 664/1990Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1)Absatz eins,Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, dürfen in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden; die in diesem anderen Staat von diesen Gewinnen zu erhebende Steuer wird jedoch um einen Betrag in Höhe von 50 vom Hundert dieser Steuer vermindert.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinnanteile aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen aus einer Beteiligung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR12050882
Alte Dokumentnummer
N3199012139H