Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschafts- und Währungsunion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1. Auf Waren mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: DDR), die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Zollgebiet der Republik Österreich verbracht wurden, sind die Bestimmungen betreffend Zölle, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972, BGBl. Nr. 466 (im folgenden Freihandelsabkommen Österreich - EWG), einschließlich der auf Grund des Artikels 15 dieses Freihandelsabkommens abgeschlossenen Vereinbarungen auf dem Agrarsektor sowie des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits vom 22. Juli 1972, BGBl. Nr. 467 (im folgenden: Freihandelsabkommen Österreich - EGKS), nach Maßgabe der §§ 2 und 3 anzuwenden. Paragraph eins, Auf Waren mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: DDR), die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Zollgebiet der Republik Österreich verbracht wurden, sind die Bestimmungen betreffend Zölle, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 466 (im folgenden Freihandelsabkommen Österreich - EWG), einschließlich der auf Grund des Artikels 15 dieses Freihandelsabkommens abgeschlossenen Vereinbarungen auf dem Agrarsektor sowie des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits vom 22. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 467 (im folgenden: Freihandelsabkommen Österreich - EGKS), nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12050921
Alte Dokumentnummer
N3199012578J