Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschafts- und Währungsunion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 2. (1) Auf industriell-gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der DDR sind die im § 1 genannten Bestimmungen nur anzuwenden, soweit feststeht, daß industriell-gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich von der DDR im Sinne der Freihandelsabkommen Österreich - EWG beziehungsweise Österreich - EGKS behandelt werden.Paragraph 2, (1) Auf industriell-gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der DDR sind die im Paragraph eins, genannten Bestimmungen nur anzuwenden, soweit feststeht, daß industriell-gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich von der DDR im Sinne der Freihandelsabkommen Österreich - EWG beziehungsweise Österreich - EGKS behandelt werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung festzustellen, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung festzustellen, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen.
Dokumentnummer
NOR12050922
Alte Dokumentnummer
N3199012579J