Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschafts- und Währungsunion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 3. (1) Auf Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der DDR sind die in § 1 genannten Bestimmungen nur anzuwenden, soweit feststeht, daß Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Österreich in der DDR dieselbe Behandlung erfahren wie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und daß die traditionellen wechselseitigen Lieferungen auf diesem Gebiet ermöglicht werden.Paragraph 3, (1) Auf Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der DDR sind die in Paragraph eins, genannten Bestimmungen nur anzuwenden, soweit feststeht, daß Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Österreich in der DDR dieselbe Behandlung erfahren wie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und daß die traditionellen wechselseitigen Lieferungen auf diesem Gebiet ermöglicht werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzustellen, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzustellen, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen.
Dokumentnummer
NOR12050923
Alte Dokumentnummer
N3199012580J