Kurztitel
Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
Anlage
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Übereinkommen zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Gewährung eines Kredites an den Bund zwecks Einlösung der zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes 1948 und gemäß § 1 des Bundesschatzscheingesetzes begebenen Bundesschatzscheine.Übereinkommen zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Gewährung eines Kredites an den Bund zwecks Einlösung der zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität gemäß Paragraph eins, des 3. Schatzscheingesetzes 1948 und gemäß Paragraph eins, des Bundesschatzscheingesetzes begebenen Bundesschatzscheine.
I. Die Oesterreichische Nationalbank gewährt dem Bund einen Kredit zwecks Einlösung von zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes 1948 und gemäß § 1 des Bundesschatzscheingesetzes begebenen Bundesschatzscheinen bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtvolumen von 3 500 Millionen Schilling. Auf diesen Betrag ist der auf Grund des Bundesgesetzes betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/1985, gewährte Kredit anzurechnen.römisch eins. Die Oesterreichische Nationalbank gewährt dem Bund einen Kredit zwecks Einlösung von zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität gemäß Paragraph eins, des 3. Schatzscheingesetzes 1948 und gemäß Paragraph eins, des Bundesschatzscheingesetzes begebenen Bundesschatzscheinen bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtvolumen von 3 500 Millionen Schilling. Auf diesen Betrag ist der auf Grund des Bundesgesetzes betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1985,, gewährte Kredit anzurechnen.
II. Zur Verzinsung dieses Kredites werden der Oesterreichischen Nationalbank 2 vH p. a. .(und zwar vierteljährlich im nachhinein je 1/2 vH) vom jeweils aushaftenden Schuldenbetrag vergütet.römisch zwei. Zur Verzinsung dieses Kredites werden der Oesterreichischen Nationalbank 2 vH p. a. .(und zwar vierteljährlich im nachhinein je 1/2 vH) vom jeweils aushaftenden Schuldenbetrag vergütet.
III. Der Kredit ist zurückzuzahlen, insoweit der Bund die den eingelösten Bundesschatzscheinen entsprechenden Beträge von den vorgenannten Institutionen zurückerhält.römisch drei. Der Kredit ist zurückzuzahlen, insoweit der Bund die den eingelösten Bundesschatzscheinen entsprechenden Beträge von den vorgenannten Institutionen zurückerhält.
IV. Unbeschadet des Punktes III dieses Übereinkommens sind die Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank gegen den Bundesschatz, und zwar gemäßrömisch vier. Unbeschadet des Punktes römisch drei dieses Übereinkommens sind die Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank gegen den Bundesschatz, und zwar gemäß
dem nach dem Bundesgesetz vom 6. November 1985, BGBl. Nr. 466, abgeschlossenen Übereinkommen unddem nach dem Bundesgesetz vom 6. November 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 466, abgeschlossenen Übereinkommen und
in obiger Reihenfolge in der Weise zu tilgen, daß für diesen Zweck von dem auf die Republik Österreich entfallenden Gewinnanteil (§ 69 Abs. 3 des Nationalbankgesetzes 1984) - unter Ausschluß der an den Bund als Aktionär ausgezahlten Dividenden - ein Fünftel, falls dieser Gewinnanteil jedoch 100 Millionen Schilling übersteigt, ein Viertel verwendet wird.in obiger Reihenfolge in der Weise zu tilgen, daß für diesen Zweck von dem auf die Republik Österreich entfallenden Gewinnanteil (Paragraph 69, Absatz 3, des Nationalbankgesetzes 1984) - unter Ausschluß der an den Bund als Aktionär ausgezahlten Dividenden - ein Fünftel, falls dieser Gewinnanteil jedoch 100 Millionen Schilling übersteigt, ein Viertel verwendet wird.
V. Dieses Übereinkommen wird einen Tag nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt wirksam.römisch fünf. Dieses Übereinkommen wird einen Tag nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt wirksam.