Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen als Deckung des Banknotenumlaufes in ihre Aktiva einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen als Deckung des Banknotenumlaufes in ihre Aktiva einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den im Paragraph 41, Absatz eins, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR12050969
Alte Dokumentnummer
N3199110102X