Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Branntwein Ausfuhrpreis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 722/1991Bundesgesetzblatt Nr. 722 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols zur Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen und Heilmitteln abgegebenen Branntwein wird mit Gültigkeit ab 1. Jänner 1992 für 100 Liter Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation mit 800 S festgesetzt.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Verwertungsstelle) gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr.
703/1994).
Dokumentnummer
NOR12050973
Alte Dokumentnummer
N3199110162Y