Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Branntwein Ausfuhrpreis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 722/1991Bundesgesetzblatt Nr. 722 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Zu dem Kaufgeld das nach dem Verkaufspreis gemäß Art. I berechnet wird, kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz, die gesondert ausgewiesen wird. Zu dem Kaufgeld das nach dem Verkaufspreis gemäß Artikel römisch eins, berechnet wird, kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz, die gesondert ausgewiesen wird.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Verwertungsstelle) gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr.
703/1994).
Dokumentnummer
NOR12050974
Alte Dokumentnummer
N3199110163Y