Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38fParagraph 38 f
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung
§ 38f.Paragraph 38 f,
(1)Absatz eins,Erfolgen die spaltungsvertragsmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 38e Abs. 1 nicht wertgleich, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.Erfolgen die spaltungsvertragsmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des Paragraph 38 e, Absatz eins, nicht wertgleich, ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
(3)Absatz 3,Ist der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Vermögensübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung oder ein Anteilstausch von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes befreit.Ist der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Vermögensübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung oder ein Anteilstausch von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes befreit.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Dokumentnummer
NOR40218449