Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesschatzscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2021Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.
(2)Absatz 2,Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.
(3)Absatz 3,Sämtliche Bundesschatzscheine, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in Papierform ausgestellt wurden und noch nicht zur Gänze eingelöst sind, werden digitalisiert und behalten ihre Gültigkeit. Die physische Ausfertigung ist sodann zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236610