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Artikel IArtikel römisch eins
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 18. Dezember 1991 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1992 festgesetzt:
für 100 Liter
Weingeist
frachtfrei
Bestimmungs-
station
Schilling
1. Regelmäßiger Verkaufspreis
Extra - Primaspirt
a) zur Herstellung von Trinkbranntweinen,
Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe
zu häuslichen Zwecken .......................... 10 800
b) zu anderen als in lit. c genannten gewerblichen
Zwecken, soweit für diese Zwecke nicht
Primasprit zum besonderen ermäßigten
Verkaufspreis abgegeben wird, sowie zu Lehr-,
Untersuchungs- und Versuchszwecken an nicht
öffentlichen Schulen und Anstalten und in
gewerblichen Unternehmungen .................... 10 800
c) zur Herstellung von kosmetischen Erzeugnissen
und für Drogistenzwecke ........................ 6 500
2. Besonderer ermäßigter Verkaufspreis
Primasprit
a) unvergällt zur Herstellung von Heilmitteln,
für sanitäre und wissenschaftliche Zwecke,
sowie zu Lehr-, Untersuchungs- und
Versuchszwecken an öffentlichen Schulen und
Anstalten ...................................... 1 900
b) zu Genußzwecken unbrauchbar gemacht zur
Herstellung von Franzbranntwein ................ 1 900
c) zu Genußzwecken unbrauchbar zu machen zur
Herstellung von Franzbranntwein ................ 1 900
3. Essigbranntweinpreis
Primasprit
zur unvollständigen Vergällung zur Herstellung von
Gärungsessig ....................................... 800
4. Allgemein ermäßigter Verkaufspreis
A. Primasprit
a) für gewerbliche Zwecke mit Methyläthylketon
unvollständig vergällt ......................... 850
b) zur unvollständigen Vergällung für gewerbliche
Zwecke, zur Herstellung von Äther pro narcosi, zu
Desinfektionszwecken in Spitälern und
Krankenanstalten, sowie zu Lehr-, Untersuchungs-
und Versuchszwecken an Schulen und Anstalten ... 800
B. Technischer Spirt
a) vollständig vergällt für Haushalts- und
gewerbliche Zwecke (Brennspiritus) ............. 700
b) unvollständig vergällt (Holzgeistbranntwein) für
gewerbliche Zwecke ............................. 700
c) zur unvollständigen Vergällung für gewerbliche
Zwecke ......................................... 700
5. Kraftspirituspreis
Primasprit
zur unvollständigen Vergällung zur Herstellung von
Kraftstoffen ....................................... 800
6. Absolutierungszuschlag
für entwässerten Extra-Primasprit und
Primasprit ......................................... 320
7. Abschläge vom regelmäßigen Verkaufspreis (Z 1 lit. a)
zur Ermittlung des Branntweinaufschlags
für 100 Liter
Weingeist
Schilling
A. für Branntwein, der unter Abfindung oder der
in Verschlußkleinbrennereien mit einer
Jahreserzeugung bis zu vier Hektoliter
Weingeist
a) ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder
Enzianwurzeln hergestellt ist .................. 5 800
b) aus anderen Stoffen hergestellt ist ............ 5 400
B. für Branntwein aus Verschlußkleinbrennereien mit
einer Jahreserzeugung über vier Hektoliter
Weingeist und für Branntwein, der in
Brennereien mit Brennrecht innerhalb des
Brennrechts hergestellt ist ..................... 800