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Art. 1

Fassungen
31.12.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 721/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 131.12.199131.12.1996 BGBl. Nr. 721/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Branntwein Großverkaufspreis, Branntweinaufschlag, Monopolausgleich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1991,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1991BGBl. Nr. 721/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Artikel römisch eins

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 18. Dezember 1991 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1992 festgesetzt:

                                                        für 100 Liter

                                                        Weingeist

                                                        frachtfrei

                                                        Bestimmungs-

                                                        station

                                                        Schilling

  1. Regelmäßiger Verkaufspreis

     Extra - Primaspirt

     a)  zur Herstellung von Trinkbranntweinen,

         Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe

         zu häuslichen Zwecken ..........................   10 800

     b)  zu anderen als in lit. c genannten gewerblichen

         Zwecken, soweit für diese Zwecke nicht

         Primasprit zum besonderen ermäßigten

         Verkaufspreis abgegeben wird, sowie zu Lehr-,

         Untersuchungs- und Versuchszwecken an nicht

         öffentlichen Schulen und Anstalten und in

         gewerblichen Unternehmungen ....................   10 800

     c)  zur Herstellung von kosmetischen Erzeugnissen

         und für Drogistenzwecke ........................    6 500

  2. Besonderer ermäßigter Verkaufspreis

     Primasprit

     a)  unvergällt zur Herstellung von Heilmitteln,

         für sanitäre und wissenschaftliche Zwecke,

         sowie zu Lehr-, Untersuchungs- und

         Versuchszwecken an öffentlichen Schulen und

         Anstalten ......................................    1 900

     b)  zu Genußzwecken unbrauchbar gemacht zur

         Herstellung von Franzbranntwein ................    1 900

     c)  zu Genußzwecken unbrauchbar zu machen zur

         Herstellung von Franzbranntwein ................    1 900

  3. Essigbranntweinpreis

     Primasprit

     zur unvollständigen Vergällung zur Herstellung von

     Gärungsessig .......................................      800

  4. Allgemein ermäßigter Verkaufspreis

     A. Primasprit

     a)  für gewerbliche Zwecke mit Methyläthylketon

         unvollständig vergällt .........................      850

     b)  zur unvollständigen Vergällung für gewerbliche

         Zwecke, zur Herstellung von Äther pro narcosi, zu

         Desinfektionszwecken in Spitälern und

         Krankenanstalten, sowie zu Lehr-, Untersuchungs-

         und Versuchszwecken an Schulen und Anstalten ...      800

     B. Technischer Spirt

     a)  vollständig vergällt für Haushalts- und

         gewerbliche Zwecke (Brennspiritus) .............      700

      b) unvollständig vergällt (Holzgeistbranntwein) für

         gewerbliche Zwecke .............................      700

      c) zur unvollständigen Vergällung für gewerbliche

         Zwecke .........................................      700

  5. Kraftspirituspreis

     Primasprit

     zur unvollständigen Vergällung zur Herstellung von

     Kraftstoffen .......................................      800

  6. Absolutierungszuschlag

     für entwässerten Extra-Primasprit und

     Primasprit .........................................      320

  7. Abschläge vom regelmäßigen Verkaufspreis (Z 1 lit. a)

     zur Ermittlung des Branntweinaufschlags

                                                        für 100 Liter

                                                        Weingeist

                                                        Schilling

     A. für Branntwein, der unter Abfindung oder der

        in Verschlußkleinbrennereien mit einer

        Jahreserzeugung bis zu vier Hektoliter

        Weingeist

     a)  ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder

         Enzianwurzeln hergestellt ist ..................    5 800

     b)  aus anderen Stoffen hergestellt ist ............    5 400

     B. für Branntwein aus Verschlußkleinbrennereien mit

        einer Jahreserzeugung über vier Hektoliter

        Weingeist und für Branntwein, der in

        Brennereien mit Brennrecht innerhalb des

        Brennrechts hergestellt ist .....................      800

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Verwertungsstelle) gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr.
703/1994).

Schlagworte

StGBl. Nr. 180/1920, Bestimmungsstation, Lehrzweck, Untersuchungszweck, Haushaltszweck

Gesetzesnummer

10004694

Dokumentnummer

NOR12051089

Alte Dokumentnummer

N3199111052X