Kurztitel
Branntwein Großverkaufspreis, Branntweinaufschlag, Monopolausgleich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 721/1991Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1991,
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Ab 1. Jänner 1992 betragen:
Schilling
1. Der Branntweinaufschlag für ein
Hektoliter Weingeist unter Berücksichtigung
der festgesetzten Abschläge vom regelmäßigen
Verkaufspreis (Artikel I, Z 7)
A. für Branntwein, der unter Abfindung oder
der in Verschlußkleinbrennereien mit
einer Jahreserzeugung bis zu vier Hektoliter
Weingeist
a) ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder
Enzianwurzeln hergestellt ist .................. 5 000
b) aus anderen Stoffen hergestellt ist ............ 5 400
B. für Branntwein aus Verschlußkleinbrennereien mit
einer Jahreserzeugung über vier Hektoliter
Weingeist und für Branntwein, der in
Brennereien mit Brennrecht innerhalb des
Brennrechts hergestellt ist ..................... 10 000
2. Der regelmäßige Monopolausgleich für ein Hektoliter
Weingeist
a) für unvergällten Ethylalkohol, Branntwein,
Liköre und andere alkoholische Getränke,
zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen,
sogenannte konzentrierte Extrakte zur
Herstellung von Getränken ...................... 10 000
b) für weingeisthaltige Riech-, Körperpflege- und
Schönheitsmittel ............................... 5 700
3. Der besondere ermäßigte Monopolausgleich für
ein Hektoliter Weingeist ........................... 1 100
Ein allgemein ermäßigter Monopolausgleich wird nicht eingehoben.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Verwertungsstelle) gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr.
703/1994).
Schlagworte
Riechmittel, Körperpflegemittel