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Art. 2

Fassungen
31.12.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 721/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 231.12.199131.12.1996 BGBl. Nr. 721/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Branntwein Großverkaufspreis, Branntweinaufschlag, Monopolausgleich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1991,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1991BGBl. Nr. 721/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Artikel römisch zwei

Ab 1. Jänner 1992 betragen:

                                                        Schilling

  1. Der Branntweinaufschlag für ein

     Hektoliter Weingeist unter Berücksichtigung

     der festgesetzten Abschläge vom regelmäßigen

     Verkaufspreis (Artikel I, Z 7)

     A. für Branntwein, der unter Abfindung oder

        der in Verschlußkleinbrennereien mit

        einer Jahreserzeugung bis zu vier Hektoliter

        Weingeist

     a)  ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder

         Enzianwurzeln hergestellt ist ..................    5 000

     b)  aus anderen Stoffen hergestellt ist ............    5 400

     B. für Branntwein aus Verschlußkleinbrennereien mit

        einer Jahreserzeugung über vier Hektoliter

        Weingeist und für Branntwein, der in

        Brennereien mit Brennrecht innerhalb des

        Brennrechts hergestellt ist .....................   10 000

  2. Der regelmäßige Monopolausgleich für ein Hektoliter

     Weingeist

     a)  für unvergällten Ethylalkohol, Branntwein,

         Liköre und andere alkoholische Getränke,

         zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen,

         sogenannte konzentrierte Extrakte zur

         Herstellung von Getränken ......................   10 000

     b)  für weingeisthaltige Riech-, Körperpflege- und

         Schönheitsmittel ...............................    5 700

  3. Der besondere ermäßigte Monopolausgleich für

     ein Hektoliter Weingeist ...........................    1 100

  1. Ziffer 4
    Ein allgemein ermäßigter Monopolausgleich wird nicht eingehoben.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage (Verwertungsstelle) gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr.
703/1994).

Schlagworte

Riechmittel, Körperpflegemittel

Gesetzesnummer

10004694

Dokumentnummer

NOR12051090

Alte Dokumentnummer

N3199111053X