Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Normverbrauchsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15
Text
Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Durchschnittsverbrauchs
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Hat sich die Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung oder der CO2-Emissionswert geändert, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(2)Absatz 2,Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden, so ist eine Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit feststeht. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist der Steuerbetrag erneut zu berichtigen.
(3)Absatz 3,Wurde die steuerpflichtige Lieferung des Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum Verkehr rückgängig gemacht, so ist der Steuerbetrag für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung zu berichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40161298