Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVIIZum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn
Text
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1991 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1991 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006, 1/10605, 1/10606, 1/10608,
1/13046 (für den Österreichischen Filmförderungsfonds), 1/14146, 1/14156, 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges. m. b. H. (geb. Post) und für den Klinischen Aufwand (geb. Post)), 1/15166, 1/5526, 1/17328, 1/60136, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65188, 1/65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die im Finanzjahr 1991 auf Grund der gemäß Art. XVI verfügten Ausgabenrückstellungen durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der bei den betreffenden Voranschlagsansätzen des Ermessens genehmigten Ausgabenbeträge für Maßnahmen zur Hilfeleistung in osteuropäischen Staaten in einem späteren Finanzjahr im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die im Finanzjahr 1991 auf Grund der gemäß Artikel römisch sechzehn, verfügten Ausgabenrückstellungen durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der bei den betreffenden Voranschlagsansätzen des Ermessens genehmigten Ausgabenbeträge für Maßnahmen zur Hilfeleistung in osteuropäischen Staaten in einem späteren Finanzjahr im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(3)Absatz 3,Der Bundesmnister für Finanzen kann Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit dies Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen aufgrund von mit Bundesländerm zur Errichtung von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis einschließlich 1986 fällig geworden sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 616/1991
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12051308
Alte Dokumentnummer
N3199117734J