Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVIIZum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn
Text
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1991 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1991 (Anlage V) (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.Artikel römisch fünfzehn. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1991 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1991 (Anlage römisch fünf) Anmerkung, Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12051180
Alte Dokumentnummer
N3199114622J