Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVIIZum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn
Text
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Bedeckung von Mehrausgaben für Maßnahmen zur Hilfeleistung in der Golfregion und in osteuropäischen Staaten im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling zu verfügen.Artikel römisch sechzehn. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Bedeckung von Mehrausgaben für Maßnahmen zur Hilfeleistung in der Golfregion und in osteuropäischen Staaten im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12051181
Alte Dokumentnummer
N3199114623J