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Art. 7 BFG 1991

Fassungen
01.04.1991 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 162/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.04.199131.12.2018 BGBl. Nr. 162/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1991BGBl. Nr. 162/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

BFG 1991

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn

Text

Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1991 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. Ziffer eins
    beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen im Zusammenhang mit der CO-Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten mit der Weltbank und bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Entwicklungshilfemaßnahmen im Bereich der Golfregion;
  2. Ziffer 2
    beim Voranschlagsansatz 1/11508 für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung bis zur Höhe von 800 Millionen Schilling;
  3. Ziffer 3
    beim Voranschlagsansatz 1/18603 bis zu einem Betrag von 76 Millionen Schilling für Anschaffungen im Zusammenhang mit dem Smogalarmgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989,;
  4. Ziffer 4
    beim Voranschlagsansatz 1/18616 bis zu einem Betrag von
    1. Litera a
      400 Millionen Schilling für Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3, des Umweltfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Paragraphen 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 48, in der jeweils geltenden Fassung, die geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung für die Umwelt zu erreichen,
    2. Litera b
      200 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;
  5. Ziffer 5
    beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung aufgrund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  6. Ziffer 6
    beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt;
  7. Ziffer 7
    beim Voranschlagsansatz 1/51918 für infolge der Marktentwicklung entstehende, unvorhersehbare Kostensteigerungen bei kurzfristigen Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
  8. Ziffer 8
    beim Voranschlagsansatz 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling;
  9. Ziffer 9
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;
  10. Ziffer 10
    beim Voranschlagsansatz 1/10476 bis zu einem Betrag von 164 Millionen Schilling für zusätzliche Maßnahmen auf dem Sektor der Presseförderung zur Erhaltung der Medienvielfalt, sofern hiefür die bundesgesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004700

Dokumentnummer

NOR12051172

Alte Dokumentnummer

N3199114614J