Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 22.07.2025 — BGBl. III Nr. 98/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute22.07.2025 § → § BGBl. III Nr. 98/2025
Art. 112.09.201321.07.2025 § → § BGBl. III Nr. 273/2013
Art. 115.10.200611.09.2013 § → § BGBl. III Nr. 165/2013
Art. 128.03.199114.10.2006 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.07.2025BGBl. III Nr. 98/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL römisch eins
ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT

ARTIKEL 1

ZWECK

Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch i) in der Mongolei, ii) in Mitgliedsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums und iii) in einer begrenzten Zahl von Mitgliedsländern Subsahara-Afrikas verfolgt werden; in jedem der unter den Ziffern ii und iii genannten Fälle werden diese Länder von der Bank mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, bestimmt. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anlagen auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Länder Mittel- und Osteuropas”, „Empfängerland“ (oder „-länder“) oder „Empfängermitgliedsland“ (oder „-länder”) auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums sowie Subsahara-Afrikas.

Schlagworte

mitteleuropäisch

Im RIS seit

27.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR40270082

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A1/NOR40270082