Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 10

Trennung der Geschäftsbereiche

  1. Absatz eins,Das ordentliche Kapital und die Sonderfondsmittel der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. Im Finanzausweis der Bank werden die Rücklagen der Bank zusammen mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit und – getrennt davon – die besondere Geschäftstätigkeit der Bank aufgeführt.
  2. Absatz 2,Das ordentliche Kapital der Bank wird unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus der besonderen Geschäftstätigkeit oder anderen Tätigkeiten, für die ursprünglich Sonderfondsmittel verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
  3. Absatz 3,Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten des ordentlichen Kapitals der Bank. Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen Ausgaben gehen vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051195

Alte Dokumentnummer

N3199115284J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A10/NOR12051195