Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 26.06.2025 — BGBl. III Nr. 69/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute26.06.2025 § → § BGBl. III Nr. 69/2025
Art. 1228.03.199125.06.2025 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

26.06.2025BGBl. III Nr. 69/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 12

Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit

  1. Absatz eins,Das Direktorium legt angemessene Obergrenzen in Bezug auf die Kennziffern zur Kapitaladäquanz fest und hält diese aufrecht, um die finanzielle Solidität und Tragfähigkeit der Bank zu schützen.
  2. Absatz 2,Der Betrag einer Kapitalbeteiligung darf normalerweise einen vom Direktorium auf Grund einer allgemeinen Regel als angemessen festgesetzten Hundertsatz des Grundkapitals des betreffenden Unternehmens nicht überschreiten. Die Bank wird durch eine derartige Beteiligung keinen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen anstreben; sie wird keinen derartigen Einfluß ausüben noch eine direkte Verantwortung für die Leitung eines Unternehmens übernehmen, an dem sie beteiligt ist, es sei denn bei tatsächlicher oder drohender Nichterfüllung der Verpflichtungen in bezug auf die Beteiligung, bei tatsächlicher oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, an dem sie beteiligt ist, oder bei Vorliegen anderer Umstände, die nach Auffassung der Bank die Beteiligung zu gefährden drohen; in diesem Fall kann die Bank alle Maßnahmen ergreifen und alle Rechte ausüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich erachtet.
  3. Absatz 3,Der Betrag der von der Bank eingegangenen Kapitalbeteiligungen darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten eingezahlten gezeichneten Kapitals, ihrer Überschüsse und ihrer allgemeinen Rücklage zu keiner Zeit überschreiten.
  4. Absatz 4,Die Bank darf weder Garantien für Exportkredite übernehmen noch Versicherungsgeschäfte betreiben.

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR40269521

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A12/NOR40269521