Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 19
Sonderfondsmittel
Der Ausdruck „Sonderfondsmittel“ bezeichnet die Mittel der einzelnen Sonderfonds; dazu gehören
Mittel, welche die Bank zur Aufnahme in einen Sonderfonds übernommen hat;
Mittel aus Rückzahlungen im Zusammenhang mit Darlehen oder Garantien sowie Erlöse aus Kapitalbeteiligungen, die mit Sonderfondsmitteln finanziert wurden und die nach den für den betreffenden Sonderfonds geltenden Regelungen diesem Sonderfonds zufallen;
Einnahmen aus der Anlage von Sonderfondsmitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051204
Alte Dokumentnummer
N3199115293J