Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
KAPITEL VKAPITEL römisch fünf
WÄHRUNGEN
Artikel 21
Festlegung und Verwendung von Währungen
(1)Absatz eins,Wird es auf Grund dieses Übereinkommens notwendig, festzulegen, ob eine Währung im Sinne dieses Übereinkommens voll konvertierbar ist, so trifft die Bank diese Festlegung unter Berücksichtigung der vorrangigen Notwendigkeit, ihre eigenen finanziellen Interessen zu wahren, falls erforderlich nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder dürfen der Bank keine Beschränkungen bezüglich der Entgegennahme, des Besitzes, der Verwendung oder der Übertragung folgender Mittel auferlegen:
Währungen oder ECU, welche die Bank nach Artikel 6 für Zeichnungen auf ihr Stammkapital erhält;
Währungen, welche die Bank durch Kreditaufnahme erwirbt;
Währungen und sonstige Mittel, die als Sonderfondsbeiträge von der Bank verwaltet werden;
Währungen, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen, Dividenden oder sonstigen Spesen für Darlehen oder Kapitalanlagen oder als Erlös aus der Veräußerung solcher Anlagen, die mit den unter den Ziffern i bis iii genannten Mitteln vorgenommen wurden, oder durch Zahlung von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Spesen erhält.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051206
Alte Dokumentnummer
N3199115295J