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Art. 21

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL römisch fünf
WÄHRUNGEN

Artikel 21

Festlegung und Verwendung von Währungen

  1. Absatz eins,Wird es auf Grund dieses Übereinkommens notwendig, festzulegen, ob eine Währung im Sinne dieses Übereinkommens voll konvertierbar ist, so trifft die Bank diese Festlegung unter Berücksichtigung der vorrangigen Notwendigkeit, ihre eigenen finanziellen Interessen zu wahren, falls erforderlich nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder dürfen der Bank keine Beschränkungen bezüglich der Entgegennahme, des Besitzes, der Verwendung oder der Übertragung folgender Mittel auferlegen:
    1. Litera i
      Währungen oder ECU, welche die Bank nach Artikel 6 für Zeichnungen auf ihr Stammkapital erhält;
    2. Sub-Litera, i, i
      Währungen, welche die Bank durch Kreditaufnahme erwirbt;
    3. iii
      Währungen und sonstige Mittel, die als Sonderfondsbeiträge von der Bank verwaltet werden;
    4. Sub-Litera, i, v
      Währungen, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen, Dividenden oder sonstigen Spesen für Darlehen oder Kapitalanlagen oder als Erlös aus der Veräußerung solcher Anlagen, die mit den unter den Ziffern i bis iii genannten Mitteln vorgenommen wurden, oder durch Zahlung von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Spesen erhält.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051206

Alte Dokumentnummer

N3199115295J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A21/NOR12051206