Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 28
Direktorium: Verfahren
(1)Absatz eins,Die Arbeit des Direktoriums vollzieht sich normalerweise am Sitz der Bank; es tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank dies erfordern.
(2)Absatz 2,Das Direktorium ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung eine Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
(3)Absatz 3,Der Gouverneursrat erläßt Regelungen, nach denen ein Mitglied, falls keiner der Direktoren dessen Staatsangehörigkeit besitzt, einen Vertreter zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.
Schlagworte
verhandlungsfähig
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051213
Alte Dokumentnummer
N3199115302J