Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
KAPITAL
Artikel 4
Genehmigtes Stammkapital
(1)Absatz eins,Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital beträgt zehn Milliarden (10 000 000 000) ECU. Es ist aufgeteilt in eine Million (1 000 000) Anteile mit einem Nennwert von je zehntausend (10 000) ECU, die nur von Mitgliedern nach Maßgabe des Artikels 5 gezeichnet werden können.
(2)Absatz 2,Das ursprüngliche Stammkapital ist aufgeteilt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt zunächst drei Milliarden (3 000 000 000) ECU.
(3)Absatz 3,Das genehmigte Stammkapital kann zu dem Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die für ratsam erachtet werden, mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, erhöht werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051189
Alte Dokumentnummer
N3199115278J