Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
KAPITEL VIIIKAPITEL römisch acht
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, VORRECHTE UND BEFREIUNGEN
Artikel 44
Zweck dieses Kapitels
Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedslands die Rechtsstellung sowie die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel festgelegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051229
Alte Dokumentnummer
N3199115318J