Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 47
Befreiung der Vermögenswerte von Zugriff
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jede andere Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzesweg befreit.
Schlagworte
Verwaltungsweg
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051232
Alte Dokumentnummer
N3199115321J