Rechtstracker.at

Art. 52

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 52 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 52

Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten

  1. Absatz eins,Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie die im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen
    1. Litera i
      genießen, falls sie nicht Inländer sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen devisenrechtlichen Erleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren;
    2. Sub-Litera, i, i
      genießen in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.
  2. Absatz 2,Die Ehegatten und unmittelbaren Angehörigen der Direktoren, stellvertretenden Direktoren, leitenden oder sonstigen Bediensteten und Sachverständigen der Bank, die in dem Land ansässig sind, in dem sich der Sitz der Bank befindet, erhalten Gelegenheit zur Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Land. Den Ehegatten und unmittelbaren Angehörigen der Direktoren, stellvertretenden Direktoren, leitenden oder sonstigen Bediensteten und Sachverständigen der Bank, die in einem Land ansässig sind, in dem sich eine Niederlassung oder Zweigstelle der Bank befindet, soll in diesem Land im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht nach Möglichkeit eine ähnliche Gelegenheit eingeräumt werden. Die Bank handelt mit dem Land, in dem sich der Sitz der Bank befindet, sowie gegebenenfalls mit den anderen betroffenen Ländern Sondervereinbarungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes aus.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051237

Alte Dokumentnummer

N3199115326J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A52/NOR12051237