Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1991Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
KAPITEL IXKAPITEL römisch neun
ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG, SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 56
Änderungen
(1)Absatz eins,Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Bank mit Hilfe eines schnellen Kommunikationsmittels bei allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Haben mindestens drei Viertel der Mitglieder – darunter mindestens zwei in Anlage A aufgeführte mittel- und osteuropäische Länder –, die über mindestens vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder verfügen, die vorgeschlagene Änderung angenommen, so bestätigt die Bank dies durch förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1
ist die Annahme durch alle Mitglieder erforderlich für jede Änderung betreffend
das Recht zum Austritt aus der Bank;
die Rechte im Hinblick auf den Erwerb von Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 3;
die Haftungsbeschränkungen nach Artikel 5 Absatz 7;
den Zweck und die Aufgaben der Bank im Sinne der Artikel 1 und 2;
ist die Annahme durch mindestens drei Viertel der Mitglieder, die über mindestens fünfundachtzig (85) vH der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder verfügen, für jede Änderung des Artikels 8 Absatz 4 erforderlich.
Sobald die Voraussetzungen für die Annahme einer vorgeschlagenen Änderung erfüllt sind, bestätigt die Bank dies durch förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.
(3)Absatz 3,Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.
Schlagworte
mitteleuropäisch
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12051241
Alte Dokumentnummer
N3199115330J