Rechtstracker.at

Art. 56

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 56 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 56

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL römisch neun
ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG, SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 56

Änderungen

  1. Absatz eins,Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Bank mit Hilfe eines schnellen Kommunikationsmittels bei allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Haben mindestens drei Viertel der Mitglieder – darunter mindestens zwei in Anlage A aufgeführte mittel- und osteuropäische Länder –, die über mindestens vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder verfügen, die vorgeschlagene Änderung angenommen, so bestätigt die Bank dies durch förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1
    1. Litera i
      ist die Annahme durch alle Mitglieder erforderlich für jede Änderung betreffend
      1. Litera a
        das Recht zum Austritt aus der Bank;
      2. Litera b
        die Rechte im Hinblick auf den Erwerb von Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 3;
      3. Litera c
        die Haftungsbeschränkungen nach Artikel 5 Absatz 7;
      4. Litera d
        den Zweck und die Aufgaben der Bank im Sinne der Artikel 1 und 2;
    2. Sub-Litera, i, i
      ist die Annahme durch mindestens drei Viertel der Mitglieder, die über mindestens fünfundachtzig (85) vH der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder verfügen, für jede Änderung des Artikels 8 Absatz 4 erforderlich.

    Sobald die Voraussetzungen für die Annahme einer vorgeschlagenen Änderung erfüllt sind, bestätigt die Bank dies durch förmliche Mitteilung an alle Mitglieder.

  3. Absatz 3,Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.

Schlagworte

mitteleuropäisch

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051241

Alte Dokumentnummer

N3199115330J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A56/NOR12051241