Rechtstracker.at

Art. 58

Fassungen
ab 28.03.1991 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 58 heute28.03.1991 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 58

Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Bank und einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder nach Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank zwischen der Bank und einem beliebigen Mitglied eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird diese einem Schiedsgericht aus drei (3) Schiedsrichtern unterbreitet, von denen einer von der Bank, ein weiterer von dem betroffenen Mitglied beziehungsweise früheren Mitglied und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen in den Regelungen des Gouverneursrats bestimmten Stelle ernannt wird. Für eine Entscheidung, die endgültig und für die Parteien verbindlich ist, genügt die Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051243

Alte Dokumentnummer

N3199115332J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/222/A58/NOR12051243