Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 571/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 249/1995Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/05 Zollbegünstigungen
Text
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt 40 (vierzig) Tage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der iranischen Seite in Kraft, daß sie ihre verfassungsrechtlichen Bedingungen für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfüllt hat; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen.
Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
Geschehen in Teheran, am 12. März 1991 - 21. Esfand 1369 -, in drei Urschriften in persischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Im Falle abweichender Auslegungen ist der englische Text maßgebend.
Dokumentnummer
NOR12051296
Alte Dokumentnummer
N3199117546J