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Art. 5

Fassungen
08.11.1991 bis 07.11.1995 — BGBl. Nr. 571/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 508.11.199107.11.1995 BGBl. Nr. 571/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 249/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1995,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

08.11.1991BGBl. Nr. 571/1991

Außerkrafttretensdatum

07.11.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 249/1995

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Text

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt 40 (vierzig) Tage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der iranischen Seite in Kraft, daß sie ihre verfassungsrechtlichen Bedingungen für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfüllt hat; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen.

Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

Geschehen in Teheran, am 12. März 1991 - 21. Esfand 1369 -, in drei Urschriften in persischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Im Falle abweichender Auslegungen ist der englische Text maßgebend.

Gesetzesnummer

10004709

Dokumentnummer

NOR12051296

Alte Dokumentnummer

N3199117546J