Kurztitel
Neufassung der Bemerkungen auf Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und auf Ursprungserklärungen nach Formblatt APR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1991Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1991,
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1994,).
Text
Ursprungszeugnisse nach Formblatt A:
(Übersetzung)
BEMERKUNGEN (1992)
I. Länder, welche das Formblatt A für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:römisch eins. Länder, welche das Formblatt A für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:
Australien *1)
Finnland
Japan
Kanada
Norwegen
Neuseeland *2)
Österreich
Schweden
Schweiz
Vereinigte Staaten von Amerika *2)
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Belgien
Dänemark
Deutschland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich
Republik Bulgarien
Republik Polen
Republik Ungarn
Tschecho-Slovakische Förderative Republik
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
III. (b) (2) Kanada: für Erzeugnisse, die die Ursprungskriterien der Be- oder Verarbeitung in zwei oder mehr begünstigten Ländern erfüllen, ist in der Spalte 8 der Buchstabe „G“ einzutragen; andernfalls ist der Buchstabe „F“ einzutragen.römisch drei. (b) (2) Kanada: für Erzeugnisse, die die Ursprungskriterien der Be- oder Verarbeitung in zwei oder mehr begünstigten Ländern erfüllen, ist in der Spalte 8 der Buchstabe „G“ einzutragen; andernfalls ist der Buchstabe „F“ einzutragen.
(3)Absatz 3,Finnland, Japan, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: in der Spalte 8 ist der Buchstabe „W“ einzutragen, gefolgt von der vierstelligen Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (Harmonisiertes System) (Beispiel: „W“ 9618).
Ursprungserklärungen nach Formblatt APR:
(Übersetzung)
BEMERKUNGEN (1992)
Länder, welche dieses Formblatt für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:
Finnland
Norwegen
Österreich
Schweden
Schweiz
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Belgien
Dänemark
Deutschland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Vereinigtes Königreich
(b) Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse: in der Spalte 7 ist der Buchstabe „W“ einzutragen, gefolgt von der vierstelligen Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach dem Harmonisierten System. Beispiel: „W“ 9618.
---------------------------------------------------------------------
*1) (Anm.: es findet sich im BGBl. Nr. 639/1991 keine*1) Anmerkung, es findet sich im Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1991, keine
Fußnotenauflösung
*2) Eine offizielle Bestätigung ist nicht verlangt