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Art. 1

Fassungen
18.12.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 645/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 118.12.199131.12.1996 BGBl. Nr. 645/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1991,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.12.1991BGBl. Nr. 645/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

34 Monopole

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Artikel 54, B-VG

gegenstandslos.

Text

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Preise, zu denen die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft Salz zur Verwendung im Bundesgebiet zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise), mit Gültigkeit ab 1. Jänner 1992 wie folgt festgesetzt:

PREISTARIF

                               A. Salz                    Preis ohne

                                                         Umsatzsteuer

                                                          für 1 Tonne

                                                           Schilling

1. Speisesalz

   a) zur Abgabe in Packungen mit einem

      Inhalt bis zu 1 000 Gramm .........................   6 810,-

   b) zur Abgabe in anderer Form ........................   5 510,-

2. Viehsalz .............................................   2 050,-

3. Gewerbesalz ..........................................   1 700,-

4. Streusalz (Auftausalz) ...............................   1 700,-

  Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge in den Monaten April

und Mai um 5%, in den Monaten Juni und Juli um 3% und in Monaten

August und September um 1%.

                                                         Preis ohne

                                B. Sole              Umsatzsteuer für

                                                         1 Kubikmeter

                                                           Schilling

5. Sole ................................................      150,-

Zu allen angeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die unter Ziffer eins bis 5 angeführten Preise sind Höchstpreise und gelten für unverpacktes, nicht besonders behandeltes Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter Ziffer 5, angeführten Preise gelten für Sole ohne Gebinde ab Werk. Kosten, welche in den angeführten Preisen nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft dem Käufer anzurechnen. Kosten für die Denaturierung von Viehsalz, Gewerbesalz und Streusalz dürfen nicht angerechnet werden.

Schlagworte

StGBl. Nr. 180/1920, Verkaufsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009

Gesetzesnummer

10004713

Dokumentnummer

NOR12051305

Alte Dokumentnummer

N3199117731J