Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
18. IDG-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 733/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 182/1994Bundesgesetzblatt Nr. 733 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992, BGBl. Nr. 730/1992, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt. Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang römisch eins a zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1992,, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Dokumentnummer
NOR12051491
Alte Dokumentnummer
N3199215014L