Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 874/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Zu § 167 Abs. 3 ZollGZu Paragraph 167, Absatz 3, ZollG
§ 10.Paragraph 10,
Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten, für das Zollausland bestimmten Sendungen zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende Waren enthält:
Sendungen, die den nach § 9 anläßlich der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen Sendungen entsprechen;Sendungen, die den nach Paragraph 9, anläßlich der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen Sendungen entsprechen;
Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige von Einheiten, die sich im Rahmen eines Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, im Zollausland aufhalten, versendet werden, sofern das Empfangspostamt von der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung betrieben wird und das Gewicht der Sendung 2 000 g nicht übersteigt.Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige von Einheiten, die sich im Rahmen eines Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965,, im Zollausland aufhalten, versendet werden, sofern das Empfangspostamt von der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung betrieben wird und das Gewicht der Sendung 2 000 g nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051503
Alte Dokumentnummer
N3199215078L