Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 874/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 874/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 874/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 167, Absatz 3, ZollG

Paragraph 10,

Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten, für das Zollausland bestimmten Sendungen zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende Waren enthält:

  1. Ziffer eins
    Sendungen, die den nach Paragraph 9, anläßlich der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen Sendungen entsprechen;
  2. Ziffer 2
    Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige von Einheiten, die sich im Rahmen eines Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965,, im Zollausland aufhalten, versendet werden, sofern das Empfangspostamt von der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung betrieben wird und das Gewicht der Sendung 2 000 g nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12051503

Alte Dokumentnummer

N3199215078L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/874/P10/NOR12051503