Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 874/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 874/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 874/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 172, Absatz 12, ZollG

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen, Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung des Reisenden gleichkommt, daß er Waren, die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat durch rechteckige Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem Grund ein rotes Quadrat und die Worte „Waren zu deklarieren“ tragen. Im Inneren des Quadrates ist auf weißem Grund das Wort „Zoll“ anzubringen.
  2. Absatz 2,Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen, Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung des Reisenden gleichkommt, daß er keine Waren, die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat durch Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem Grund ein grünes gleichwinkeliges Achteck und die Worte „Nichts zu deklarieren“ tragen. Im Inneren des Achtecks ist auf weißem Grund das Wort „Zoll“ anzubringen.
  3. Absatz 3,Die Größe der Hinweistafeln und der auf ihnen anzubringenden Zeichen und Buchstaben sowie der Ort ihrer Anbringung hat den örtlichen Gegebenheiten und dem Erfordernis einer rechtzeitigen Erkennbarkeit der bezeichneten Wege durch den Reisenden zu entsprechen. Den Textteilen der Hinweistafeln sind bei Bedarf Übersetzungen in eine oder mehrere fremde Sprachen beizufügen. Alle Texte sind in schwarzer Schrift auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12051504

Alte Dokumentnummer

N3199215079L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/874/P11/NOR12051504