Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 874/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 874/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 874/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 172, Absatz 13, ZollG

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Bundesrepublik Deutschland dürfen Reisende die Erklärung, daß sie keine der Stellungspflicht unterliegenden Waren (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 6, ZollG) mitführen, dadurch abgeben, daß sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Beförderungsmittels eine Papier- oder Kunststoffscheibe, die ein Zeichen nach dem Muster A im Anhang 3 Anmerkung, Anhang 3 nicht darstellbar) aufweist, vorweisen, sofern alle Insassen des Beförderungsmittels österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind und die für den Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente mit sich führen und für das Beförderungsmittel eine für Österreich gültige Haftpflichtversicherung vorliegt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß bei Zollämtern an der Zollgrenze zu Italien für österreichische und italienische Staatsbürger.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt weiters sinngemäß bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Schweiz und zu Liechtenstein für österreichische, schweizerische und liechtensteinische Staatsbürger mit der Maßgabe, daß statt des Zeichens nach dem Muster A ein solches nach dem Muster B im Anhang 3 Anmerkung, Anhang 3 nicht darstellbar) zu verwenden ist.

Schlagworte

Papierscheibe

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12051505

Alte Dokumentnummer

N3199215080L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/874/P12/NOR12051505