Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 874/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Zu § 185 Abs. 2 ZollGZu Paragraph 185, Absatz 2, ZollG
§ 13.Paragraph 13,
Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Amtsstunden werden von der Kostenpflicht ausgenommen, wenn sie
im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen oder diese während der Amtsstunden durchgeführt wird oder
Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
der Ausfuhr von bereits abgefertigten (vorabgefertigten), angewiesenen oder diesen nach § 63 Abs. 2 oder § 123 Abs. 3 ZollG gleichgestellten Waren oderder Ausfuhr von bereits abgefertigten (vorabgefertigten), angewiesenen oder diesen nach Paragraph 63, Absatz 2, oder Paragraph 123, Absatz 3, ZollG gleichgestellten Waren oder
der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Anweisungsverfahren
bestehen.
im Anweisungsverfahren nach § 116 Abs. 3 ZollG bei oder zu einem Zollamt erfolgen, das vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über ausländisches Zollgebiet zu erreichen ist;im Anweisungsverfahren nach Paragraph 116, Absatz 3, ZollG bei oder zu einem Zollamt erfolgen, das vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über ausländisches Zollgebiet zu erreichen ist;
im Weg der Postverzollung (§ 157 ZollG) erfolgen.im Weg der Postverzollung (Paragraph 157, ZollG) erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051506
Alte Dokumentnummer
N3199215081L