Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 874/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
Text
Zu § 190 Abs. 2 ZollGZu Paragraph 190, Absatz 2, ZollG
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Das Lagergeld (§ 190 Abs. 2 ZollG) für die Lagerung von Waren in öffentlichen Zollagern des Bundes (§ 98 Abs. 2 letzter Satz ZollG) und für die einstweilige Niederlegung von Waren beim Zollamt (§ 111 ZollG) beträgtDas Lagergeld (Paragraph 190, Absatz 2, ZollG) für die Lagerung von Waren in öffentlichen Zollagern des Bundes (Paragraph 98, Absatz 2, letzter Satz ZollG) und für die einstweilige Niederlegung von Waren beim Zollamt (Paragraph 111, ZollG) beträgt
bei Lagerung in geschlossenen Räumen:
a) für Postpakete je Paket und
Kalendertag ......................... 2,50 S,
b) für andere Waren je angefangene
100 kg und Kalendertag .............. 5,-- S,
2. bei Lagerung auf Freilagerflächen für
alle Arten von Waren je belegtem
Quadratmeter und Kalendertag ........... 5,-- S,
mindestens jedoch ........................... 20,-- S.
(2)Absatz 2,Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht) im Sinn des § 1 Abs. 3 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/1992, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht) im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, des Taragesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1992,, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen. (3)Absatz 3,Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsbemessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf einen ganzen Quadratmeter aufgerundet.