Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 874/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 874/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 874/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 93, Absatz 6 und 8 ZollG

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete Anhänger (Anhängewagen, Einachsanhänger, Sattelanhänger) und Behälter einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen von Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet haben, zur Durchführung von Warenbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung in das Zollgebiet eingebracht werden; die Rückbringungsfrist beträgt bei Anhängern einen Monat, bei Behältern ein Jahr. Von der Begünstigung ausgenommen sind solche Beförderungsmittel, wenn sie nicht bloß für eine einzige Warenbeförderung gemietet worden sind.
  2. Absatz 2,Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete Beförderungsmittel einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs, die zur Beförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr eingesetzt sind, dürfen ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung auch zur Beförderung von Personen oder Waren zwischen Orten Innerhalb des Zollgebietes verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12051499

Alte Dokumentnummer

N3199215074L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/874/P6/NOR12051499