Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 874/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Zu § 93 Abs. 7 ZollGZu Paragraph 93, Absatz 7, ZollG
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b ZollG ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden.Ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, oder Litera b, ZollG ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden.
(2)Absatz 2,Von der Begünstigung nach Abs. 1 ausgenommen sind Straßenfahrzeuge, die im Inland keiner Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie gesondert von Luftfahrzeugen eingehende Fallschirme.Von der Begünstigung nach Absatz eins, ausgenommen sind Straßenfahrzeuge, die im Inland keiner Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie gesondert von Luftfahrzeugen eingehende Fallschirme.
(3)Absatz 3,Auf Behälter ist die Begünstigung nach Abs. 1 nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite deutlich und haltbar ein Zeichen tragen, das eindeutig auf den Halter oder auf den Benützer hinweist.Auf Behälter ist die Begünstigung nach Absatz eins, nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite deutlich und haltbar ein Zeichen tragen, das eindeutig auf den Halter oder auf den Benützer hinweist.
Schlagworte
Straßenfahrzeug, Wasserfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051500
Alte Dokumentnummer
N3199215075L