Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 874/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 874/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 874/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 93, Absatz 7, ZollG

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, oder Litera b, ZollG ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden.
  2. Absatz 2,Von der Begünstigung nach Absatz eins, ausgenommen sind Straßenfahrzeuge, die im Inland keiner Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie gesondert von Luftfahrzeugen eingehende Fallschirme.
  3. Absatz 3,Auf Behälter ist die Begünstigung nach Absatz eins, nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite deutlich und haltbar ein Zeichen tragen, das eindeutig auf den Halter oder auf den Benützer hinweist.

Schlagworte

Straßenfahrzeug, Wasserfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12051500

Alte Dokumentnummer

N3199215075L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/874/P7/NOR12051500