Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 874/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Zu § 153 Abs. 3 ZollGZu Paragraph 153, Absatz 3, ZollG
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegende Waren enthält:
Bücher und Broschüren im internationalen Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken;
Bücher, Broschüren, ähnliche Druckerzeugnisse und Musikalien an Buch- oder Musikalienhändler oder an Verlage, sofern das Rohgewicht der Sendung 5 kg nicht übersteigt;
Hörbüchereisendungen für Blinde;
Bild- und Tonträger im internationalen Leih- und Tauschverkehrwissenschaftlicher Hochschulen, Akademien, Bibliotheken, des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film (ÖWF) und der Österreichischen Phonothek;
Zahlungsmittel im Verkehr zwischen Geldinstituten;
Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen Medienunternehmen und Mediendiensten (§ 1 Abs. 2 Z 6 und 7 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981);Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen Medienunternehmen und Mediendiensten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,); Druckunterlagen für Unternehmen des graphischen Gewerbes;
Entwürfe, Pläne, Modelle und ähnliche Unterlagen zur Erlangung oder Ausführung von Aufträgen, zur Teilnahme an Wettbewerben oder zum Erwerb von Schutzrechten (Patente, Warenzeichen, Muster und ähnliches);
Abdrucke oder Gipsmodelle zur Herstellung von Zahnersätzen;
Briefmarken, sofern
sie für anerkannte Briefmarkenprüfer zur Begutachtung und Rücksendung bestimmt sind oder
sie von ausländischen Postverwaltungen oder internationalen Organisationen an die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung versendet werden;
nur mit Mitteilungen besprochene Tonträger bis zu einem Rohgewicht von insgesamt 250 Gramm;
belichtete oder entwickelte Filme ohne Handelswert;
infektiöse leichtverderbliche biologische Stoffe im Sinn der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag;
Geschenke, die nach § 39 Abs. 1 lit. d ZollG zollfrei sind.Geschenke, die nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera d, ZollG zollfrei sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 2, 11 und 14 gilt nicht für Sendungen, die an demselben Tag von demselben Versender an denselben Empfänger aufgegeben worden sind und zusammen eine Warenmenge ergeben, die stellungspflichtig wäre.Absatz eins, Ziffer 2, 11 und 14 gilt nicht für Sendungen, die an demselben Tag von demselben Versender an denselben Empfänger aufgegeben worden sind und zusammen eine Warenmenge ergeben, die stellungspflichtig wäre.
Schlagworte
Leihverkehr, Buchhändler, Bildträger, Bildmaterial
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12051502
Alte Dokumentnummer
N3199215077L