Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 874/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 874/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 874 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 874/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Paragraph 153, Absatz 3, ZollG

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegende Waren enthält:
    1. Ziffer eins
      Bücher und Broschüren im internationalen Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken;
    2. Ziffer 2
      Bücher, Broschüren, ähnliche Druckerzeugnisse und Musikalien an Buch- oder Musikalienhändler oder an Verlage, sofern das Rohgewicht der Sendung 5 kg nicht übersteigt;
    3. Ziffer 3
      Hörbüchereisendungen für Blinde;
    4. Ziffer 4
      Bild- und Tonträger im internationalen Leih- und Tauschverkehrwissenschaftlicher Hochschulen, Akademien, Bibliotheken, des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film (ÖWF) und der Österreichischen Phonothek;
    5. Ziffer 5
      Zahlungsmittel im Verkehr zwischen Geldinstituten;
    6. Ziffer 6
      Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen Medienunternehmen und Mediendiensten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,);
    7. Ziffer 7
      Druckunterlagen für Unternehmen des graphischen Gewerbes;
    8. Ziffer 8
      Entwürfe, Pläne, Modelle und ähnliche Unterlagen zur Erlangung oder Ausführung von Aufträgen, zur Teilnahme an Wettbewerben oder zum Erwerb von Schutzrechten (Patente, Warenzeichen, Muster und ähnliches);
    9. Ziffer 9
      Abdrucke oder Gipsmodelle zur Herstellung von Zahnersätzen;
    10. Ziffer 10
      Briefmarken, sofern
      1. Litera a
        sie für anerkannte Briefmarkenprüfer zur Begutachtung und Rücksendung bestimmt sind oder
      2. Litera b
        sie von ausländischen Postverwaltungen oder internationalen Organisationen an die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung versendet werden;
    11. Ziffer 11
      nur mit Mitteilungen besprochene Tonträger bis zu einem Rohgewicht von insgesamt 250 Gramm;
    12. Ziffer 12
      belichtete oder entwickelte Filme ohne Handelswert;
    13. Ziffer 13
      infektiöse leichtverderbliche biologische Stoffe im Sinn der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag;
    14. Ziffer 14
      Geschenke, die nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera d, ZollG zollfrei sind.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, 11 und 14 gilt nicht für Sendungen, die an demselben Tag von demselben Versender an denselben Empfänger aufgegeben worden sind und zusammen eine Warenmenge ergeben, die stellungspflichtig wäre.

Schlagworte

Leihverkehr, Buchhändler, Bildträger, Bildmaterial

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12051502

Alte Dokumentnummer

N3199215077L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/874/P9/NOR12051502