Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Sachgründung oder Sacheinlage erfolgt auf Basis der sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 1991 ergebenden und abgeleiteten Werte per 31. Dezember 1991.
(2)Absatz 2,Die Sachgründung (Sacheinlage) kann zu Buchwerten erfolgen. Eine Aufwertung des Beteiligungsansatzes an der Aktiengesellschaft auf den, sich nach Sachgründung (Sacheinlage) des Bausparbetriebes ergebenden, Teilwert ist bei dem einbringenden Kreditinstitut zum 31. Dezember 1991 zulässig.
(3)Absatz 3,Der mit einer allfälligen Aufwertung verbundene Ertrag tritt bei dem einbringenden Kreditinstitut mit 31. Dezember 1991 ein.
(4)Absatz 4,Rückstellungen und Rücklagen, und zwar auch solche, die im Sinne der steuerlich zulässigen Bewertungen und Bewertungsfreiheiten für den Bausparbetrieb bei dem einbringenden Kreditinstitut gebildet wurden, können ohne Auflösung übertragen werden und sind in der Aktiengesellschaft ohne Unterbrechung zu den Bedingungen, unter denen sie gebildet wurden, fortzuführen.
(5)Absatz 5,Die anläßlich der Sachgründung erworbenen Aktien sind bei dem einbringenden Kreditinstitut Beteiligung im Sinne des § 63 BewG. Eine Übertragung dieser Aktien ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes dieser Aktien unter Anwendung des § 12 EStG 1988 sofort zulässig.Die anläßlich der Sachgründung erworbenen Aktien sind bei dem einbringenden Kreditinstitut Beteiligung im Sinne des Paragraph 63, BewG. Eine Übertragung dieser Aktien ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes dieser Aktien unter Anwendung des Paragraph 12, EStG 1988 sofort zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR12053063
Alte Dokumentnummer
N3199333917J