Rechtstracker.at

Art. 1 § 3

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
Art. 1 § 301.12.199131.12.1993 BGBl. Nr. 19/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Sachgründung oder Sacheinlage erfolgt auf Basis der sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 1991 ergebenden und abgeleiteten Werte per 31. Dezember 1991.
  2. Absatz 2,Die Sachgründung (Sacheinlage) kann zu Buchwerten erfolgen. Eine Aufwertung des Beteiligungsansatzes an der Aktiengesellschaft auf den, sich nach Sachgründung (Sacheinlage) des Bausparbetriebes ergebenden, Teilwert ist bei dem einbringenden Kreditinstitut zum 31. Dezember 1991 zulässig.
  3. Absatz 3,Der mit einer allfälligen Aufwertung verbundene Ertrag tritt bei dem einbringenden Kreditinstitut mit 31. Dezember 1991 ein.
  4. Absatz 4,Rückstellungen und Rücklagen, und zwar auch solche, die im Sinne der steuerlich zulässigen Bewertungen und Bewertungsfreiheiten für den Bausparbetrieb bei dem einbringenden Kreditinstitut gebildet wurden, können ohne Auflösung übertragen werden und sind in der Aktiengesellschaft ohne Unterbrechung zu den Bedingungen, unter denen sie gebildet wurden, fortzuführen.
  5. Absatz 5,Die anläßlich der Sachgründung erworbenen Aktien sind bei dem einbringenden Kreditinstitut Beteiligung im Sinne des Paragraph 63, BewG. Eine Übertragung dieser Aktien ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes dieser Aktien unter Anwendung des Paragraph 12, EStG 1988 sofort zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

10004723

Dokumentnummer

NOR12053063

Alte Dokumentnummer

N3199333917J