Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
30.04.1992 bis 29.04.1994 — BGBl. Nr. 220/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 530.04.199229.04.1994 BGBl. Nr. 220/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 174/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1994,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

30.04.1992BGBl. Nr. 220/1992

Außerkrafttretensdatum

29.04.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 174/1994

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Text

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

Gesetzesnummer

10004735

Dokumentnummer

NOR12051623

Alte Dokumentnummer

N3199220434J