Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.10.1992 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 642/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 310.10.199231.12.2018 BGBl. Nr. 642/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.10.1992BGBl. Nr. 642/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (Paragraph 8,)

Text

Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt für 1992 2 400 S jährlich (200 S monatlich), ab 1. Jänner 1993 2 640 S jährlich (220 S monatlich).
  2. Absatz 2,Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei

                       Familienerhalter           Alleinstehende

  Kategorie nach                   monatlich Schilling

  Kollektivvertrag

                          1992       ab 1993      1992        ab 1993

I.................         750,-       830,-       380,-       420,-

II und III........         900,-       990,-       480,-       530,-

IV und V..........       1 020,-     1 120,-       540,-       590,-

VI................       1 200,-     1 320,-       640,-       700,-

  2. Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh monatlich

     bei Angestellten mit Angehörigen bzw. höchstens 35 kWh monatlich

     bei alleinstehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen.

     Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens

     für eine weitere Person, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt

     lebt, sorgt oder auf Grund der lohngestaltenden Vorschriften als

     Familienerhalter anzuerkennen ist.

  3. Werden nur einzelne Bestandteile des Grund deputats gewährt,

     dann sind anzusetzen:

     - Die Wohnung mit......................  40%,

     - die Heizung mit......................  50%,

       und

     - die Beleuchtung mit..................  10%.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Gesetzesnummer

10004753

Dokumentnummer

NOR12051872

Alte Dokumentnummer

N3199223109J