Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Inkrafttretensdatum
21.06.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Diese Fassung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 enden. (vgl. Z 3, BGBl. Nr. 274/1996)Diese Fassung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 enden. vergleiche Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1996,)
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (Paragraph 8,)
Text
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder
GaragenplatzesPrivatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder, Garagenplatzes
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 200 S monatlich anzusetzen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.Absatz eins, ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß Paragraph 4, der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Dokumentnummer
NOR12054797
Alte Dokumentnummer
N3199638120L