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§ 4a

Fassungen
21.06.1996 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a21.06.199631.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

21.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Diese Fassung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 enden. vergleiche Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1996,)

Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (Paragraph 8,)

Text

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder, Garagenplatzes

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 200 S monatlich anzusetzen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß Paragraph 4, der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Gesetzesnummer

10004753

Dokumentnummer

NOR12054797

Alte Dokumentnummer

N3199638120L